vorzeitiger Strafantritt | Beschwerde gegen Regionalgericht (früher Bezirksgericht)
Sachverhalt
A. X._____ wurde am 9. Februar 2012 verhaftet. Mit Entscheid vom 13. Fe- bruar 2012 ordnete das Zwangsmassnahmengericht des Kantons Graubünden gegen ihn wegen Flucht- und Kollusionsgefahr Untersuchungshaft bis längstens am 8. Mai 2012 an. Nach mehreren Haftverlängerungen wurde die Untersu- chungshaft letztmals mit Entscheid des Zwangsmassnahmengerichts vom 1. Fe- bruar 2013 bis zum 5. Mai 2013 verlängert. Am 3. Mai 2013 ordnete das Zwangs- massnahmengericht Sicherheitshaft als Fortsetzung der Untersuchungshaft an. Die Sicherheitshaft wurde am 30. Juli 2013 bis zum 20. August 2013 verlängert. B. Gegen das im Hauptverfahren am 15. August 2013 gefällte, gleichentags mündlich eröffnete und am 19. August 2013 ohne schriftliche Begründung mitge- teilte Urteil des Bezirksgerichts Landquart meldete X._____ Berufung an, worauf das Bezirksgericht Landquart am 8. November 2013 das begründete Urteil mitteil- te. Darin sprach es X._____ des mehrfachen Raubes gemäss Art. 140 Ziff. 1 Abs. 1 StGB in Verbindung mit Art. 140 Ziff. 3 Abs. 2 StGB, des mehrfachen Raubes gemäss Art. 140 Ziff. 1 Abs. 1 StGB in Verbindung mit Art. 140 Ziff. 3 Abs. 2 StGB und Art. 140 Ziff. 4 StGB, des versuchten Raubes gemäss Art. 140 Ziff. 1 Abs. 1 StGB in Verbindung mit Art. 140 Ziff. 3 Abs. 2 StGB und Art. 22 Abs. 1 StGB, der mehrfachen räuberischen Erpressung gemäss Art. 156 Ziff. 1 StGB in Verbindung mit Art. 156 Ziff. 3 StGB, Art. 140 Ziff. 3 Abs. 2 StGB und Art. 140 Ziff. 4 StGB, der mehrfachen Sachbeschädigung gemäss Art. 144 Abs. 1 StGB sowie des mehrfa- chen Hausfriedensbruchs gemäss Art. 186 StGB schuldig und bestrafte ihn dafür unter Anrechnung der erstandenen Untersuchungs- und Sicherheitshaft von 554 Tagen (bis und mit 15. August 2013) mit einer unbedingten Freiheitsstrafe von 13 Jahren (Ziff. 1 und 2 des Dispositivs). Weiter erkannte das Bezirksgericht Land- quart, angesichts der Verurteilung zu einer längeren unbedingten Freiheitsstrafe in Verbindung mit einer offensichtlich bestehenden Fluchtgefahr werde X._____ ge- stützt auf Art. 231 Abs. 1 lit. a StPO bis zum definitiven Antritt der zu verbüssen- den Strafe, längstens aber für die Dauer von sechs Monaten, in Sicherheitshaft behalten, wobei eine Verlängerung durch die zuständige Instanz vorbehalten wer- de (Ziff. 5 des Dispositivs). C. Am 6. September 2013 beantragte X._____ durch Rechtsanwalt Dr. des. iur. Jürg Krumm, sein bisheriger amtlicher Verteidiger, Rechtsanwalt lic. iur. et oec. Pius Fryberg, sei zu entlassen und Rechtsanwalt Krumm sei als neuer amtli- cher Verteidiger einzusetzen. Am 9. September 2013 stellte X._____ einen Antrag auf vorzeitigen Strafantritt gemäss Art. 236 StPO.
Seite 3 — 9 D. Rechtsanwalt Fryberg teilte am 16. September 2013 mit, gegen einen Wechsel der amtlichen Verteidigung habe er nichts einzuwenden. Mit Schreiben vom 23. September 2013 zog Rechtsanwalt Krumm im Namen von X._____ den Antrag auf Wechsel des amtlichen Verteidigers zurück, und ersuchte darum, Letz- teren zu entlassen und sich selbst als Wahlverteidiger aufzuführen. Überdies ver- langte X._____ eine Erhöhung seiner Telefonzeit mit seiner Familie. E. Die Staatsanwaltschaft Graubünden beantragte am 3. Oktober 2013 die Ablehnung der Gesuche um Wechsel der amtlichen Verteidigung sowie um vorzei- tigen Strafantritt. Am 4. November 2013 liess X._____ durch Rechtsanwalt Krumm eine Stellungnahme dazu sowie zu einer Aktennotiz vom 27. September 2013 über die Übersetzung der abgehörten Telefonate einreichen. F. Mit Entscheid vom 5. November 2013, mitgeteilt am 8. November 2013, erkannte der Bezirksgerichtspräsident Landquart, Rechtsanwalt Fryberg werde als amtlicher Verteidiger entlassen und X._____ werde nunmehr privat durch Rechts- anwalt Krumm verteidigt (Ziff. 1 des Dispositivs). Die Anträge auf vorzeitigen Strafantritt und Erhöhung der Telefonzeit lehnte der Bezirksgerichtspräsident Lan- dquart ab (Ziff. 2 des Dispositivs) und auferlegte X._____ Verfahrenskosten von Fr. 500.-- (Ziff. 3 des Dispositivs). G. Dagegen erhob X._____ am 21. November 2013 Beschwerde und ersuchte um teilweise Aufhebung des angefochtenen Entscheids sowie um Gutheissung der Anträge auf vorzeitigen Strafantritt und Erhöhung der Telefonzeit unter Kos- ten- und Entschädigungsfolge zu Lasten der Vorinstanz. Die Staatsanwaltschaft beantragte am 27. November 2013 die kostenfällige Abweisung der Beschwerde. Auf die Begründung der Anträge und die Ausführungen im angefochtenen Ent- scheid wird, soweit erforderlich, in den nachstehenden Erwägungen eingegangen. II. Erwägungen 1.a) X._____ kann gegen den ihm den vorzeitigen Strafvollzug verweigernden Entscheid des Bezirksgerichtspräsidenten Landquart, welcher direkt seine Interes- sen und Rechte tangiert und durch den ihm offensichtlich ein nicht leicht wieder- gutzumachender Nachteil droht, beim Kantonsgericht Beschwerde nach Art. 393 ff. StPO erheben (vgl. Art. 393 Abs. 1 lit. b StPO und zu dieser Bestimmung den Beschluss der II. Strafkammer SK2 13 22 E. 1.d vom 13. September 2013 mit zahlreichen Hinweisen; Art. 22 des Einführungsgesetzes zur Schweizerischen
Seite 4 — 9 Strafprozessordnung [EGzStPO; BR 350.100]; Schmid, Schweizerische Strafpro- zessordnung, Praxiskommentar, 2. Aufl., Zürich 2013, Art. 236 N 9; Hug, in: Do- natsch/Hansjakob/Lieber [Hrsg.], Kommentar zur Schweizerischen Strafprozess- ordnung, Zürich 2010, Art. 236 N 17). Demzufolge kann auf die Beschwerde ein- getreten werden. b) Der ordentlicher Weise in der II. Strafkammer Einsitz nehmende Vizekan- tonsgerichtspräsident Schlenker amtet bereits als Vorsitzender beziehungsweise Instruktionsrichter im hängigen Berufungsverfahren. Da Kantonsgerichtspräsident Brunner und Kantonsrichterin Michael Dürst ebenso als Mitglieder des Berufungs- gerichts (I. Strafkammer) tätig sein werden, nimmt im vorliegenden Beschwerde- verfahren Verwaltungsgerichtspräsident Meisser stellvertretungsweise in der II. Strafkammer Einsitz (vgl. Art. 21 Abs. 2 StPO, Art. 19 Abs. 2 des Gerichtsorga- nisationsgesetzes [BR 173.000]). 2. Unangefochten geblieben ist Ziffer 1 des angefochtenen Entscheids, womit Rechtsanwalt Fryberg als amtlicher Verteidiger zufolge der nunmehr gesicherten privaten Verteidigung des Beschwerdeführers durch Rechtsanwalt Krumm entlas- sen wurde. 3.a) Die Vorinstanz erwog, X._____ sei einzig bezüglich des Raubüberfalls in Chur teilweise geständig. Eine Beteiligung an den übrigen sieben Raubdelikten bestreite er. Bereits die Telefonate mit seiner Ehefrau belegten die Kollusionsge- fahr. Aufgrund seines bisherigen Verhaltens sei davon auszugehen, dass er den vorzeitigen Strafvollzug missbrauchen werde, um zu kolludieren und das Bewei- sergebnis zu vereiteln, indem er sich für die einzelnen Tatzeitpunkte Alibis ver- schaffen werde. Insbesondere sei das Interesse von X._____, sich für den 24. No- vember 2011 ein Alibi verschaffen zu wollen, evident. A._____ als einziger Zeuge und Opfer des Raubüberfalls vom 24. November 2011 habe X._____ in der Le- bendwahlkonfrontation zu 100% als Täter identifiziert (Staatsanwaltschaft act. 12.6 und 12.7). In der polizeilichen Einvernahme vom 19. März 2012 habe X._____ noch ausgeführt, dass er nicht wisse, wo er sich am 24. November 2011 aufgehal- ten habe (Staatsanwaltschaft act. 11.10 S. 4). Dieselben Aussagen habe er am
28. März 2012 gemacht (Staatsanwaltschaft act. 11.13 S. 6 f.). In der untersu- chungsrichterlichen Einvernahme vom 26. Juli 2012 habe X._____ dann zu Proto- koll gegeben, dass er sein Gedächtnis aufgefrischt habe und ihm in den Sinn ge- kommen sei, dass er an diesem 24. November 2011 in L.1_____ in Haft gewesen sei (Staatsanwaltschaft act. 11.33 S. 3 ff.). Diese Behauptungen hätten sich auf- grund der Abklärungen bei den L.1_____ Behörden jedoch als unwahr erwiesen
Seite 5 — 9 (Staatsanwaltschaft act. 10.62 und 10.63). In der Stellungnahme vom 4. Novem- ber 2013 lasse X._____ nun ausführen, dass er am 24. November 2011 in O.1_____ einen Verkehrsunfall gehabt habe und er diesen bei der Polizeistation gemeldet habe, wobei die noch am 25. Februar 2013 (Staatsanwaltschaft act. 11.39 S. 7) behauptete Polizeihaft mit keinem Wort erwähnt werde. X._____ habe seine Aussagen jeweils den Ergebnissen der laufenden Strafuntersuchung ange- passt und mit seinem Verhalten nach der Hauptverhandlung gezeigt, dass nach wie vor Kollusionsgefahr bestehe. Auch sei nicht auszuschliessen, dass er sich mit seinem Mittäter B._____ via andere Strafgefangene in Verbindung setzen könnte, um diesen dazu zu bringen, im Berufungsverfahren auszusagen, dass er (X._____) nicht beteiligt gewesen sei. Bereits im Untersuchungsverfahren habe X._____ versucht, B._____ unter Druck zu setzen (Staatsanwaltschaft act. 11.31 S. 8 und 11. 32). Im Rahmen des vorzeitigen Strafantritts sei dies kaum zu kontrol- lieren und eher möglich als bei Sicherheitshaft (angefochtener Entscheid S. 4 f.). b) Der Beschwerdeführer wendet dagegen ein, durch die Überwachung von Telefonaten und Besuchen könnten allfällige Versuche, sich im vorzeitigen Straf- vollzug ein Alibi zu verschaffen, unterbunden werden. Dies wäre auch durchaus gesetzeskonform und relativ einfach durchzusetzen. Er befinde sich seit mehr als 22 Monaten in Untersuchungs- beziehungsweise Sicherheitshaft und sei während 23 Stunden am Tag in einer Zelle inhaftiert. Er könne weder arbeiten noch regel- mässig Kontakt zu seiner Familie haben. Es könnten weniger schwerwiegende Massnahmen getroffen werden, um eine allfällige Kollusionsgefahr abzuwenden. Die Staatsanwaltschaft ist demgegenüber der Auffassung, der Kollusionsgefahr könne nur durch Sicherheitshaft zuverlässig entgegen gewirkt werden. Mit dem vorzeitigen Strafantritt verlöre die Verfahrensleitung die ihr zustehenden Kontroll- möglichkeiten und eine zureichende Überwachung des Beschuldigten wäre nicht gewährleistet und nicht mehr möglich. Es sei nicht ersichtlich, was sich der Be- schuldigte vom vorzeitigen Strafantritt verspreche, es sei denn, er bezwecke, leichter mit der Aussenwelt Kontakt zu suchen. 4.a) Gemäss Art. 236 Abs. 1 StPO kann die Verfahrensleitung der beschuldigten Person bewilligen, Freiheitsstrafen vorzeitig anzutreten, sofern der Stand des Ver- fahrens es erlaubt. Der vorzeitige Strafantritt stellt seiner Natur nach eine strafpro- zessuale Zwangsmassnahme auf der Schwelle zwischen Strafverfolgung und Strafvollzug dar. Er soll ermöglichen, dass der beschuldigten Person bereits vor einer rechtskräftigen Urteilsfällung verbesserte Chancen auf Resozialisierung im Rahmen des Strafvollzuges geboten werden können (BGE 133 I 270 E. 3.2.1). Für eine Fortdauer der strafprozessualen Haft in den Modalitäten des vorzeitigen
Seite 6 — 9 Strafvollzugs muss weiterhin ein besonderer Haftgrund wie namentlich Kollusions- gefahr gegeben sein. Je weiter das Strafverfahren fortgeschritten ist und je präzi- ser der Sachverhalt bereits abgeklärt werden konnte, desto höhere Anforderungen sind grundsätzlich an den Nachweis von Kollusionsgefahr zu stellen (BGE 132 I 21 E. 3.2 f.). b) Für den vorzeitigen Strafvollzug ist, auch wenn er in einer Strafanstalt er- folgt, grundsätzlich das Haftregime der Untersuchungs- beziehungsweise Sicher- heitshaft massgebend. Die für den ordentlichen Strafvollzug geltenden Vollzugser- leichterungen können nach Massgabe der Erfordernisse des Verfahrenszwecks und gemäss den Notwendigkeiten, die sich aus dem besonderen Haftgrund der Kollusionsgefahr ergeben, beschränkt werden (vgl. Art. 236 Abs. 4 StPO). Da der vorzeitige Vollzug die Sicherungsbedürfnisse der Untersuchungs- oder Sicher- heitshaft mit zu gewährleisten hat, kommt Strafvollzug, soweit er dem Gefangenen das Verlassen der geschlossenen Anstalt ermöglicht, bei vorzeitigen Strafgefan- genen grundsätzlich nicht in Betracht. In diesem Sinne muss etwa Urlaub oder auswärtige Arbeit den ordentlichen Strafgefangenen vorbehalten bleiben (vgl. BGE 133 I 270 E. 3.2.1 f.). Der Haftzweck kann es auch erfordern, den Brief- und Telefonverkehr sowie das Besuchsrecht des vorzeitigen Strafgefangenen einzu- schränken. Art. 84 Abs. 2 StGB, der die Beziehungen des Strafgefangenen zur Aussenwelt betrifft und insbesondere bei vorzeitigem Strafvollzug anwendbar ist, behält strafprozessuale Massnahmen zur Sicherstellung der Strafverfolgung aus- drücklich vor (Härri, in: Donatsch/Hansjakob/Lieber [Hrsg.], Kommentar zur Schweizerischen Strafprozessordnung, Zürich 2010, Art. 236 N 26). Allerdings ist nicht zu verkennen, dass Kollusionshandlungen im Strafvollzug nicht gleich wirk- sam verhindert werden können wie in der Untersuchungs- und Sicherheitshaft. Der vorzeitige Strafantritt ist deshalb zu verweigern, wenn die Kollusionsgefahr derart hoch ist, dass mit der Gewährung des vorzeitigen Strafantritts der Haft- zweck und die Ziele des Strafverfahrens gefährdet würden (Urteil des Bundesge- richts 1B_90/2012 vom 21. März 2012 E. 2.2; 1B_742/2012 vom 17. Januar 2013 E. 2.2). c) Vorliegend ist von Bedeutung, dass die Strafuntersuchung längst abge- schlossen ist. Das Bezirksgericht hat am 15. August 2013 das erstinstanzliche Urteil gefällt und den Beschwerdeführer zu einer langjährigen Freiheitsstrafe ver- urteilt. Bezüglich der von der Vorinstanz angesprochenen, X._____ vorgeworfenen Straftat vom 24. November 2011 konnte sich das Bezirksgericht beim Schuld- spruch insoweit insbesondere auf Zeugenaussagen des Opfers, Aussagen des mutmasslichen Mittäters und eine rückwirkende Teilnehmeridentifikation des Mo-
Seite 7 — 9 biltelefons von X._____ stützen. Da die wesentlichen Beweise damit bereits erho- ben sind, sind nach der dargelegten Rechtsprechung an die Annahme von Kollu- sionsgefahr erhöhte Anforderungen zu stellen. Wie sowohl die Vorinstanz als auch die Staatsanwaltschaft zutreffend bemerken, ergeben sich zwar aus den Strafakten verschiedene Hinweise für die Annahme einer Kollusionsgefahr. X._____ versuchte anlässlich einer Konfronteinvernahme, auf das Aussageverhalten seines mutmasslichen Mittäters Einfluss zu nehmen, bat seine Ehefrau telefonisch um die Beschaffung eines Alibis für den 24. Novem- ber 2011 und änderte seine Aussagen bezüglich der ihm für diesen Tag vorgewor- fenen Straftat in einer Art und Weise, welche die Vorinstanz zum nachvollziehba- ren Schluss brachte, der Beschuldigte passe seine Aussagen dem jeweiligen Er- gebnis der Strafuntersuchung an. Überdies ist der Beschuldigte nur teilweise ge- ständig und bestreitet die ihm vorgeworfenen Taten grösstenteils. Jedoch ist ins- besondere in Anbetracht des aktuellen Verfahrensstandes die vom sich bereits rund 22 Monate im strengen Haftregime der Untersuchungs- und Sicherheitshaft befindenden Beschwerdeführer ausgehende Kollusionsgefahr nicht als derart hoch einzustufen, dass dadurch die Verweigerung des vorzeitigen Strafantritts gerechtfertigt würde. Da in der vom Wahlverteidiger eingereichten Berufungser- klärung vom 2. Dezember 2013 auf das Stellen von Beweisanträgen verzichtet wurde (vgl. Art. 399 Abs. 3 lit. b StPO), sind ohnehin nur noch Beweisabnahmen möglich, die sich aufgrund des weiteren Verfahrensablaufs aufdrängen (Hug, in: Donatsch/Hansjakob/Lieber [Hrsg.], Kommentar zur Schweizerischen Strafpro- zessordnung, Zürich 2010, Art. 399 N 13). Weiter wäre es wohl mehr als zweifel- haft, ob die Einreichung irgendwelcher Protokolle über einen angeblichen Autoun- fall in L.1_____ am 24. November 2011 oder der Widerruf von Aussagen des mutmasslichen Mittäters nach dem vorzeitigen Strafantritt durch den Beschwerde- führer einen Einfluss auf das Beweisergebnis haben könnte (vgl. dazu auch das Urteil des Bundesgerichts 1B_742/2012 vom 17. Januar 2013 E. 2.3). d) Bei einer Gesamtwürdigung kommt man zum Schluss, dass X._____ der vorzeitige Strafantritt zu gewähren ist. Der beim aktuellen Verfahrensstand noch bestehenden Kollusionsgefahr ist durch eine zulässige Einschränkung des Haftre- gimes im vorzeitigen Strafvollzug Rechnung zu tragen, wobei insbesondere Be- schränkungen hinsichtlich der Besuchsregelung sowie die Kontrolle des Brief- und Telefonverkehrs in Betracht kommen. An dieser Erkenntnis ändert nichts, dass dem Beschwerdeführer im vorzeitigen Strafantritt die (zumindest theoretische) Möglichkeit offen steht, durch Mitgefangene Kontakt zur Aussenwelt aufzuneh- men, denn die dadurch im Berufungsverfahren noch möglichen Behinderungen
Seite 8 — 9 der prozessualen Wahrheitsfindung treten gegenüber den öffentlichen und priva- ten Interessen an der Bewilligung des vorzeitigen Strafantritts (dazu Härri, a.a.O., Art. 236 N 6) in den Hintergrund. Gleiches gilt auch für eine allfällige Fluchtgefahr. Eine solche wurde weder von der Vorinstanz oder von der Staatsanwaltschaft an- gerufen noch ist sonst wie ersichtlich, dass sie der Gewährung des vorzeitigen Strafvollzugs entgegen stehen könnte. 5.a) Nach dem Ausgeführten erweist sich die Beschwerde als begründet. Dem- entsprechend sind die Ziffern 2 und 3 des angefochtenen Entscheids aufzuheben und X._____ ist der vorzeitige Strafvollzug zu gewähren. Bei diesem Ergebnis wird der Antrag um Erhöhung der Telefonzeit gegenstandslos, denn in analoger An- wendung der Vorschriften über die Untersuchungs- und Sicherheitshaft (vgl. Schmid, a.a.O., Art. 236 N 8) liegt die Bewilligung von Besuchen sowie die Brief- und Telefonkontrolle nach dem vorzeitigen Strafantritt in der Zuständigkeit des nunmehrigen Verfahrensleiters (Vorsitzender der I. Strafkammer als Berufungsge- richt; dazu Härri, a.a.O., Art. 236 N 27), wobei das Amt für Justizvollzug für die Durchführung und die erforderlichen Vollzugsregelungen zu sorgen hat (Art. 16 der Justizvollzugsverordnung [BR 350.510]). b) Bei diesem Verfahrensausgang gehen die Kosten des Beschwerdeverfah- rens von Fr. 400.-- zu Lasten des Kantons Graubünden, welcher den Beschwerde- führer für das Beschwerdeverfahren angemessen mit Fr. 400.-- (inkl. MWST) zu entschädigen hat.
Seite 9 — 9 III.
Erwägungen (2 Absätze)
E. 1 StGB in Verbindung mit Art. 140 Ziff. 3 Abs. 2 StGB, des mehrfachen Raubes gemäss Art. 140 Ziff. 1 Abs. 1 StGB in Verbindung mit Art. 140 Ziff. 3 Abs. 2 StGB und Art. 140 Ziff. 4 StGB, des versuchten Raubes gemäss Art. 140 Ziff. 1 Abs. 1 StGB in Verbindung mit Art. 140 Ziff. 3 Abs. 2 StGB und Art. 22 Abs. 1 StGB, der mehrfachen räuberischen Erpressung gemäss Art. 156 Ziff. 1 StGB in Verbindung mit Art. 156 Ziff. 3 StGB, Art. 140 Ziff. 3 Abs. 2 StGB und Art. 140 Ziff. 4 StGB, der mehrfachen Sachbeschädigung gemäss Art. 144 Abs. 1 StGB sowie des mehrfa- chen Hausfriedensbruchs gemäss Art. 186 StGB schuldig und bestrafte ihn dafür unter Anrechnung der erstandenen Untersuchungs- und Sicherheitshaft von 554 Tagen (bis und mit 15. August 2013) mit einer unbedingten Freiheitsstrafe von 13 Jahren (Ziff. 1 und 2 des Dispositivs). Weiter erkannte das Bezirksgericht Land- quart, angesichts der Verurteilung zu einer längeren unbedingten Freiheitsstrafe in Verbindung mit einer offensichtlich bestehenden Fluchtgefahr werde X._____ ge- stützt auf Art. 231 Abs. 1 lit. a StPO bis zum definitiven Antritt der zu verbüssen- den Strafe, längstens aber für die Dauer von sechs Monaten, in Sicherheitshaft behalten, wobei eine Verlängerung durch die zuständige Instanz vorbehalten wer- de (Ziff. 5 des Dispositivs). C. Am 6. September 2013 beantragte X._____ durch Rechtsanwalt Dr. des. iur. Jürg Krumm, sein bisheriger amtlicher Verteidiger, Rechtsanwalt lic. iur. et oec. Pius Fryberg, sei zu entlassen und Rechtsanwalt Krumm sei als neuer amtli- cher Verteidiger einzusetzen. Am 9. September 2013 stellte X._____ einen Antrag auf vorzeitigen Strafantritt gemäss Art. 236 StPO.
Seite 3 — 9 D. Rechtsanwalt Fryberg teilte am 16. September 2013 mit, gegen einen Wechsel der amtlichen Verteidigung habe er nichts einzuwenden. Mit Schreiben vom 23. September 2013 zog Rechtsanwalt Krumm im Namen von X._____ den Antrag auf Wechsel des amtlichen Verteidigers zurück, und ersuchte darum, Letz- teren zu entlassen und sich selbst als Wahlverteidiger aufzuführen. Überdies ver- langte X._____ eine Erhöhung seiner Telefonzeit mit seiner Familie. E. Die Staatsanwaltschaft Graubünden beantragte am 3. Oktober 2013 die Ablehnung der Gesuche um Wechsel der amtlichen Verteidigung sowie um vorzei- tigen Strafantritt. Am 4. November 2013 liess X._____ durch Rechtsanwalt Krumm eine Stellungnahme dazu sowie zu einer Aktennotiz vom 27. September 2013 über die Übersetzung der abgehörten Telefonate einreichen. F. Mit Entscheid vom 5. November 2013, mitgeteilt am 8. November 2013, erkannte der Bezirksgerichtspräsident Landquart, Rechtsanwalt Fryberg werde als amtlicher Verteidiger entlassen und X._____ werde nunmehr privat durch Rechts- anwalt Krumm verteidigt (Ziff. 1 des Dispositivs). Die Anträge auf vorzeitigen Strafantritt und Erhöhung der Telefonzeit lehnte der Bezirksgerichtspräsident Lan- dquart ab (Ziff. 2 des Dispositivs) und auferlegte X._____ Verfahrenskosten von Fr. 500.-- (Ziff. 3 des Dispositivs). G. Dagegen erhob X._____ am 21. November 2013 Beschwerde und ersuchte um teilweise Aufhebung des angefochtenen Entscheids sowie um Gutheissung der Anträge auf vorzeitigen Strafantritt und Erhöhung der Telefonzeit unter Kos- ten- und Entschädigungsfolge zu Lasten der Vorinstanz. Die Staatsanwaltschaft beantragte am 27. November 2013 die kostenfällige Abweisung der Beschwerde. Auf die Begründung der Anträge und die Ausführungen im angefochtenen Ent- scheid wird, soweit erforderlich, in den nachstehenden Erwägungen eingegangen. II. Erwägungen 1.a) X._____ kann gegen den ihm den vorzeitigen Strafvollzug verweigernden Entscheid des Bezirksgerichtspräsidenten Landquart, welcher direkt seine Interes- sen und Rechte tangiert und durch den ihm offensichtlich ein nicht leicht wieder- gutzumachender Nachteil droht, beim Kantonsgericht Beschwerde nach Art. 393 ff. StPO erheben (vgl. Art. 393 Abs. 1 lit. b StPO und zu dieser Bestimmung den Beschluss der II. Strafkammer SK2 13 22 E. 1.d vom 13. September 2013 mit zahlreichen Hinweisen; Art. 22 des Einführungsgesetzes zur Schweizerischen
Seite 4 — 9 Strafprozessordnung [EGzStPO; BR 350.100]; Schmid, Schweizerische Strafpro- zessordnung, Praxiskommentar, 2. Aufl., Zürich 2013, Art. 236 N 9; Hug, in: Do- natsch/Hansjakob/Lieber [Hrsg.], Kommentar zur Schweizerischen Strafprozess- ordnung, Zürich 2010, Art. 236 N 17). Demzufolge kann auf die Beschwerde ein- getreten werden. b) Der ordentlicher Weise in der II. Strafkammer Einsitz nehmende Vizekan- tonsgerichtspräsident Schlenker amtet bereits als Vorsitzender beziehungsweise Instruktionsrichter im hängigen Berufungsverfahren. Da Kantonsgerichtspräsident Brunner und Kantonsrichterin Michael Dürst ebenso als Mitglieder des Berufungs- gerichts (I. Strafkammer) tätig sein werden, nimmt im vorliegenden Beschwerde- verfahren Verwaltungsgerichtspräsident Meisser stellvertretungsweise in der II. Strafkammer Einsitz (vgl. Art. 21 Abs. 2 StPO, Art. 19 Abs. 2 des Gerichtsorga- nisationsgesetzes [BR 173.000]).
E. 2 Unangefochten geblieben ist Ziffer 1 des angefochtenen Entscheids, womit Rechtsanwalt Fryberg als amtlicher Verteidiger zufolge der nunmehr gesicherten privaten Verteidigung des Beschwerdeführers durch Rechtsanwalt Krumm entlas- sen wurde. 3.a) Die Vorinstanz erwog, X._____ sei einzig bezüglich des Raubüberfalls in Chur teilweise geständig. Eine Beteiligung an den übrigen sieben Raubdelikten bestreite er. Bereits die Telefonate mit seiner Ehefrau belegten die Kollusionsge- fahr. Aufgrund seines bisherigen Verhaltens sei davon auszugehen, dass er den vorzeitigen Strafvollzug missbrauchen werde, um zu kolludieren und das Bewei- sergebnis zu vereiteln, indem er sich für die einzelnen Tatzeitpunkte Alibis ver- schaffen werde. Insbesondere sei das Interesse von X._____, sich für den 24. No- vember 2011 ein Alibi verschaffen zu wollen, evident. A._____ als einziger Zeuge und Opfer des Raubüberfalls vom 24. November 2011 habe X._____ in der Le- bendwahlkonfrontation zu 100% als Täter identifiziert (Staatsanwaltschaft act. 12.6 und 12.7). In der polizeilichen Einvernahme vom 19. März 2012 habe X._____ noch ausgeführt, dass er nicht wisse, wo er sich am 24. November 2011 aufgehal- ten habe (Staatsanwaltschaft act. 11.10 S. 4). Dieselben Aussagen habe er am
28. März 2012 gemacht (Staatsanwaltschaft act. 11.13 S. 6 f.). In der untersu- chungsrichterlichen Einvernahme vom 26. Juli 2012 habe X._____ dann zu Proto- koll gegeben, dass er sein Gedächtnis aufgefrischt habe und ihm in den Sinn ge- kommen sei, dass er an diesem 24. November 2011 in L.1_____ in Haft gewesen sei (Staatsanwaltschaft act. 11.33 S. 3 ff.). Diese Behauptungen hätten sich auf- grund der Abklärungen bei den L.1_____ Behörden jedoch als unwahr erwiesen
Seite 5 — 9 (Staatsanwaltschaft act. 10.62 und 10.63). In der Stellungnahme vom 4. Novem- ber 2013 lasse X._____ nun ausführen, dass er am 24. November 2011 in O.1_____ einen Verkehrsunfall gehabt habe und er diesen bei der Polizeistation gemeldet habe, wobei die noch am 25. Februar 2013 (Staatsanwaltschaft act. 11.39 S. 7) behauptete Polizeihaft mit keinem Wort erwähnt werde. X._____ habe seine Aussagen jeweils den Ergebnissen der laufenden Strafuntersuchung ange- passt und mit seinem Verhalten nach der Hauptverhandlung gezeigt, dass nach wie vor Kollusionsgefahr bestehe. Auch sei nicht auszuschliessen, dass er sich mit seinem Mittäter B._____ via andere Strafgefangene in Verbindung setzen könnte, um diesen dazu zu bringen, im Berufungsverfahren auszusagen, dass er (X._____) nicht beteiligt gewesen sei. Bereits im Untersuchungsverfahren habe X._____ versucht, B._____ unter Druck zu setzen (Staatsanwaltschaft act. 11.31 S. 8 und 11. 32). Im Rahmen des vorzeitigen Strafantritts sei dies kaum zu kontrol- lieren und eher möglich als bei Sicherheitshaft (angefochtener Entscheid S. 4 f.). b) Der Beschwerdeführer wendet dagegen ein, durch die Überwachung von Telefonaten und Besuchen könnten allfällige Versuche, sich im vorzeitigen Straf- vollzug ein Alibi zu verschaffen, unterbunden werden. Dies wäre auch durchaus gesetzeskonform und relativ einfach durchzusetzen. Er befinde sich seit mehr als 22 Monaten in Untersuchungs- beziehungsweise Sicherheitshaft und sei während 23 Stunden am Tag in einer Zelle inhaftiert. Er könne weder arbeiten noch regel- mässig Kontakt zu seiner Familie haben. Es könnten weniger schwerwiegende Massnahmen getroffen werden, um eine allfällige Kollusionsgefahr abzuwenden. Die Staatsanwaltschaft ist demgegenüber der Auffassung, der Kollusionsgefahr könne nur durch Sicherheitshaft zuverlässig entgegen gewirkt werden. Mit dem vorzeitigen Strafantritt verlöre die Verfahrensleitung die ihr zustehenden Kontroll- möglichkeiten und eine zureichende Überwachung des Beschuldigten wäre nicht gewährleistet und nicht mehr möglich. Es sei nicht ersichtlich, was sich der Be- schuldigte vom vorzeitigen Strafantritt verspreche, es sei denn, er bezwecke, leichter mit der Aussenwelt Kontakt zu suchen. 4.a) Gemäss Art. 236 Abs. 1 StPO kann die Verfahrensleitung der beschuldigten Person bewilligen, Freiheitsstrafen vorzeitig anzutreten, sofern der Stand des Ver- fahrens es erlaubt. Der vorzeitige Strafantritt stellt seiner Natur nach eine strafpro- zessuale Zwangsmassnahme auf der Schwelle zwischen Strafverfolgung und Strafvollzug dar. Er soll ermöglichen, dass der beschuldigten Person bereits vor einer rechtskräftigen Urteilsfällung verbesserte Chancen auf Resozialisierung im Rahmen des Strafvollzuges geboten werden können (BGE 133 I 270 E. 3.2.1). Für eine Fortdauer der strafprozessualen Haft in den Modalitäten des vorzeitigen
Seite 6 — 9 Strafvollzugs muss weiterhin ein besonderer Haftgrund wie namentlich Kollusions- gefahr gegeben sein. Je weiter das Strafverfahren fortgeschritten ist und je präzi- ser der Sachverhalt bereits abgeklärt werden konnte, desto höhere Anforderungen sind grundsätzlich an den Nachweis von Kollusionsgefahr zu stellen (BGE 132 I 21 E. 3.2 f.). b) Für den vorzeitigen Strafvollzug ist, auch wenn er in einer Strafanstalt er- folgt, grundsätzlich das Haftregime der Untersuchungs- beziehungsweise Sicher- heitshaft massgebend. Die für den ordentlichen Strafvollzug geltenden Vollzugser- leichterungen können nach Massgabe der Erfordernisse des Verfahrenszwecks und gemäss den Notwendigkeiten, die sich aus dem besonderen Haftgrund der Kollusionsgefahr ergeben, beschränkt werden (vgl. Art. 236 Abs. 4 StPO). Da der vorzeitige Vollzug die Sicherungsbedürfnisse der Untersuchungs- oder Sicher- heitshaft mit zu gewährleisten hat, kommt Strafvollzug, soweit er dem Gefangenen das Verlassen der geschlossenen Anstalt ermöglicht, bei vorzeitigen Strafgefan- genen grundsätzlich nicht in Betracht. In diesem Sinne muss etwa Urlaub oder auswärtige Arbeit den ordentlichen Strafgefangenen vorbehalten bleiben (vgl. BGE 133 I 270 E. 3.2.1 f.). Der Haftzweck kann es auch erfordern, den Brief- und Telefonverkehr sowie das Besuchsrecht des vorzeitigen Strafgefangenen einzu- schränken. Art. 84 Abs. 2 StGB, der die Beziehungen des Strafgefangenen zur Aussenwelt betrifft und insbesondere bei vorzeitigem Strafvollzug anwendbar ist, behält strafprozessuale Massnahmen zur Sicherstellung der Strafverfolgung aus- drücklich vor (Härri, in: Donatsch/Hansjakob/Lieber [Hrsg.], Kommentar zur Schweizerischen Strafprozessordnung, Zürich 2010, Art. 236 N 26). Allerdings ist nicht zu verkennen, dass Kollusionshandlungen im Strafvollzug nicht gleich wirk- sam verhindert werden können wie in der Untersuchungs- und Sicherheitshaft. Der vorzeitige Strafantritt ist deshalb zu verweigern, wenn die Kollusionsgefahr derart hoch ist, dass mit der Gewährung des vorzeitigen Strafantritts der Haft- zweck und die Ziele des Strafverfahrens gefährdet würden (Urteil des Bundesge- richts 1B_90/2012 vom 21. März 2012 E. 2.2; 1B_742/2012 vom 17. Januar 2013 E. 2.2). c) Vorliegend ist von Bedeutung, dass die Strafuntersuchung längst abge- schlossen ist. Das Bezirksgericht hat am 15. August 2013 das erstinstanzliche Urteil gefällt und den Beschwerdeführer zu einer langjährigen Freiheitsstrafe ver- urteilt. Bezüglich der von der Vorinstanz angesprochenen, X._____ vorgeworfenen Straftat vom 24. November 2011 konnte sich das Bezirksgericht beim Schuld- spruch insoweit insbesondere auf Zeugenaussagen des Opfers, Aussagen des mutmasslichen Mittäters und eine rückwirkende Teilnehmeridentifikation des Mo-
Seite 7 — 9 biltelefons von X._____ stützen. Da die wesentlichen Beweise damit bereits erho- ben sind, sind nach der dargelegten Rechtsprechung an die Annahme von Kollu- sionsgefahr erhöhte Anforderungen zu stellen. Wie sowohl die Vorinstanz als auch die Staatsanwaltschaft zutreffend bemerken, ergeben sich zwar aus den Strafakten verschiedene Hinweise für die Annahme einer Kollusionsgefahr. X._____ versuchte anlässlich einer Konfronteinvernahme, auf das Aussageverhalten seines mutmasslichen Mittäters Einfluss zu nehmen, bat seine Ehefrau telefonisch um die Beschaffung eines Alibis für den 24. Novem- ber 2011 und änderte seine Aussagen bezüglich der ihm für diesen Tag vorgewor- fenen Straftat in einer Art und Weise, welche die Vorinstanz zum nachvollziehba- ren Schluss brachte, der Beschuldigte passe seine Aussagen dem jeweiligen Er- gebnis der Strafuntersuchung an. Überdies ist der Beschuldigte nur teilweise ge- ständig und bestreitet die ihm vorgeworfenen Taten grösstenteils. Jedoch ist ins- besondere in Anbetracht des aktuellen Verfahrensstandes die vom sich bereits rund 22 Monate im strengen Haftregime der Untersuchungs- und Sicherheitshaft befindenden Beschwerdeführer ausgehende Kollusionsgefahr nicht als derart hoch einzustufen, dass dadurch die Verweigerung des vorzeitigen Strafantritts gerechtfertigt würde. Da in der vom Wahlverteidiger eingereichten Berufungser- klärung vom 2. Dezember 2013 auf das Stellen von Beweisanträgen verzichtet wurde (vgl. Art. 399 Abs. 3 lit. b StPO), sind ohnehin nur noch Beweisabnahmen möglich, die sich aufgrund des weiteren Verfahrensablaufs aufdrängen (Hug, in: Donatsch/Hansjakob/Lieber [Hrsg.], Kommentar zur Schweizerischen Strafpro- zessordnung, Zürich 2010, Art. 399 N 13). Weiter wäre es wohl mehr als zweifel- haft, ob die Einreichung irgendwelcher Protokolle über einen angeblichen Autoun- fall in L.1_____ am 24. November 2011 oder der Widerruf von Aussagen des mutmasslichen Mittäters nach dem vorzeitigen Strafantritt durch den Beschwerde- führer einen Einfluss auf das Beweisergebnis haben könnte (vgl. dazu auch das Urteil des Bundesgerichts 1B_742/2012 vom 17. Januar 2013 E. 2.3). d) Bei einer Gesamtwürdigung kommt man zum Schluss, dass X._____ der vorzeitige Strafantritt zu gewähren ist. Der beim aktuellen Verfahrensstand noch bestehenden Kollusionsgefahr ist durch eine zulässige Einschränkung des Haftre- gimes im vorzeitigen Strafvollzug Rechnung zu tragen, wobei insbesondere Be- schränkungen hinsichtlich der Besuchsregelung sowie die Kontrolle des Brief- und Telefonverkehrs in Betracht kommen. An dieser Erkenntnis ändert nichts, dass dem Beschwerdeführer im vorzeitigen Strafantritt die (zumindest theoretische) Möglichkeit offen steht, durch Mitgefangene Kontakt zur Aussenwelt aufzuneh- men, denn die dadurch im Berufungsverfahren noch möglichen Behinderungen
Seite 8 — 9 der prozessualen Wahrheitsfindung treten gegenüber den öffentlichen und priva- ten Interessen an der Bewilligung des vorzeitigen Strafantritts (dazu Härri, a.a.O., Art. 236 N 6) in den Hintergrund. Gleiches gilt auch für eine allfällige Fluchtgefahr. Eine solche wurde weder von der Vorinstanz oder von der Staatsanwaltschaft an- gerufen noch ist sonst wie ersichtlich, dass sie der Gewährung des vorzeitigen Strafvollzugs entgegen stehen könnte. 5.a) Nach dem Ausgeführten erweist sich die Beschwerde als begründet. Dem- entsprechend sind die Ziffern 2 und 3 des angefochtenen Entscheids aufzuheben und X._____ ist der vorzeitige Strafvollzug zu gewähren. Bei diesem Ergebnis wird der Antrag um Erhöhung der Telefonzeit gegenstandslos, denn in analoger An- wendung der Vorschriften über die Untersuchungs- und Sicherheitshaft (vgl. Schmid, a.a.O., Art. 236 N 8) liegt die Bewilligung von Besuchen sowie die Brief- und Telefonkontrolle nach dem vorzeitigen Strafantritt in der Zuständigkeit des nunmehrigen Verfahrensleiters (Vorsitzender der I. Strafkammer als Berufungsge- richt; dazu Härri, a.a.O., Art. 236 N 27), wobei das Amt für Justizvollzug für die Durchführung und die erforderlichen Vollzugsregelungen zu sorgen hat (Art. 16 der Justizvollzugsverordnung [BR 350.510]). b) Bei diesem Verfahrensausgang gehen die Kosten des Beschwerdeverfah- rens von Fr. 400.-- zu Lasten des Kantons Graubünden, welcher den Beschwerde- führer für das Beschwerdeverfahren angemessen mit Fr. 400.-- (inkl. MWST) zu entschädigen hat.
Seite 9 — 9 III.
Dispositiv
- Die Beschwerde wird gutgeheissen, die Ziffern 2 und 3 des Dispositivs des angefochtenen Entscheids werden aufgehoben und dem Beschwerdeführer wird der vorzeitige Strafantritt bewilligt.
- Der Antrag um Erhöhung der Telefonzeit wird als im Sinne der Erwägungen gegenstandslos geworden abgeschrieben.
- Die Kosten des Beschwerdeverfahrens von Fr. 1‘000.-- gehen zu Lasten des Kantons Graubünden, welcher den Beschwerdeführer überdies für das Beschwerdeverfahren mit Fr. 400.-- zu entschädigen hat.
- Gegen diese Entscheidung kann gemäss Art. 78 ff. des Bundesgesetzes vom 17. Juni 2005 über das Bundesgericht (Bundesgerichtsgesetz, BGG; SR 173.110) Beschwerde in Strafsachen an das Bundesgericht geführt werden. Die Beschwerde ist dem Schweizerischen Bundesgericht, 1000 Lausanne 14, schriftlich innert 30 Tagen seit Eröffnung der vollständigen Ausfertigung der Entscheidung in der gemäss Art. 42 f. BGG vorgeschrie- benen Weise einzureichen. Für die Zulässigkeit, die Beschwerdelegitima- tion, die weiteren Voraussetzungen und das Verfahren der Beschwerde gel- ten die Art. 29 ff., 78 ff. und 90 ff. BGG.
- Mitteilung an:
Volltext (verifizierbarer Originaltext)
Kantonsgericht von Graubünden Dretgira chantunala dal Grischun Tribunale cantonale dei Grigioni Ref.: Chur, 18. Dezember 2013 Schriftlich mitgeteilt am: SK2 13 56
27. Dezember 2013 Beschluss II. Strafkammer Vorsitz Pritzi Richter Hubert und Meisser Aktuar Wolf In der strafrechtlichen Beschwerde des X._____, Beschwerdeführer, vertreten durch Rechtsanwalt Dr. des. iur. Jürg Krumm, Möhrlistrasse 97, 8050 Zürich, gegen den Entscheid des Bezirksgerichtspräsidenten Landquart vom 5. November 2013, mitgeteilt am 8. November 2013, betreffend vorzeitiger Strafantritt, hat sich ergeben:
Seite 2 — 9 I. Sachverhalt A. X._____ wurde am 9. Februar 2012 verhaftet. Mit Entscheid vom 13. Fe- bruar 2012 ordnete das Zwangsmassnahmengericht des Kantons Graubünden gegen ihn wegen Flucht- und Kollusionsgefahr Untersuchungshaft bis längstens am 8. Mai 2012 an. Nach mehreren Haftverlängerungen wurde die Untersu- chungshaft letztmals mit Entscheid des Zwangsmassnahmengerichts vom 1. Fe- bruar 2013 bis zum 5. Mai 2013 verlängert. Am 3. Mai 2013 ordnete das Zwangs- massnahmengericht Sicherheitshaft als Fortsetzung der Untersuchungshaft an. Die Sicherheitshaft wurde am 30. Juli 2013 bis zum 20. August 2013 verlängert. B. Gegen das im Hauptverfahren am 15. August 2013 gefällte, gleichentags mündlich eröffnete und am 19. August 2013 ohne schriftliche Begründung mitge- teilte Urteil des Bezirksgerichts Landquart meldete X._____ Berufung an, worauf das Bezirksgericht Landquart am 8. November 2013 das begründete Urteil mitteil- te. Darin sprach es X._____ des mehrfachen Raubes gemäss Art. 140 Ziff. 1 Abs. 1 StGB in Verbindung mit Art. 140 Ziff. 3 Abs. 2 StGB, des mehrfachen Raubes gemäss Art. 140 Ziff. 1 Abs. 1 StGB in Verbindung mit Art. 140 Ziff. 3 Abs. 2 StGB und Art. 140 Ziff. 4 StGB, des versuchten Raubes gemäss Art. 140 Ziff. 1 Abs. 1 StGB in Verbindung mit Art. 140 Ziff. 3 Abs. 2 StGB und Art. 22 Abs. 1 StGB, der mehrfachen räuberischen Erpressung gemäss Art. 156 Ziff. 1 StGB in Verbindung mit Art. 156 Ziff. 3 StGB, Art. 140 Ziff. 3 Abs. 2 StGB und Art. 140 Ziff. 4 StGB, der mehrfachen Sachbeschädigung gemäss Art. 144 Abs. 1 StGB sowie des mehrfa- chen Hausfriedensbruchs gemäss Art. 186 StGB schuldig und bestrafte ihn dafür unter Anrechnung der erstandenen Untersuchungs- und Sicherheitshaft von 554 Tagen (bis und mit 15. August 2013) mit einer unbedingten Freiheitsstrafe von 13 Jahren (Ziff. 1 und 2 des Dispositivs). Weiter erkannte das Bezirksgericht Land- quart, angesichts der Verurteilung zu einer längeren unbedingten Freiheitsstrafe in Verbindung mit einer offensichtlich bestehenden Fluchtgefahr werde X._____ ge- stützt auf Art. 231 Abs. 1 lit. a StPO bis zum definitiven Antritt der zu verbüssen- den Strafe, längstens aber für die Dauer von sechs Monaten, in Sicherheitshaft behalten, wobei eine Verlängerung durch die zuständige Instanz vorbehalten wer- de (Ziff. 5 des Dispositivs). C. Am 6. September 2013 beantragte X._____ durch Rechtsanwalt Dr. des. iur. Jürg Krumm, sein bisheriger amtlicher Verteidiger, Rechtsanwalt lic. iur. et oec. Pius Fryberg, sei zu entlassen und Rechtsanwalt Krumm sei als neuer amtli- cher Verteidiger einzusetzen. Am 9. September 2013 stellte X._____ einen Antrag auf vorzeitigen Strafantritt gemäss Art. 236 StPO.
Seite 3 — 9 D. Rechtsanwalt Fryberg teilte am 16. September 2013 mit, gegen einen Wechsel der amtlichen Verteidigung habe er nichts einzuwenden. Mit Schreiben vom 23. September 2013 zog Rechtsanwalt Krumm im Namen von X._____ den Antrag auf Wechsel des amtlichen Verteidigers zurück, und ersuchte darum, Letz- teren zu entlassen und sich selbst als Wahlverteidiger aufzuführen. Überdies ver- langte X._____ eine Erhöhung seiner Telefonzeit mit seiner Familie. E. Die Staatsanwaltschaft Graubünden beantragte am 3. Oktober 2013 die Ablehnung der Gesuche um Wechsel der amtlichen Verteidigung sowie um vorzei- tigen Strafantritt. Am 4. November 2013 liess X._____ durch Rechtsanwalt Krumm eine Stellungnahme dazu sowie zu einer Aktennotiz vom 27. September 2013 über die Übersetzung der abgehörten Telefonate einreichen. F. Mit Entscheid vom 5. November 2013, mitgeteilt am 8. November 2013, erkannte der Bezirksgerichtspräsident Landquart, Rechtsanwalt Fryberg werde als amtlicher Verteidiger entlassen und X._____ werde nunmehr privat durch Rechts- anwalt Krumm verteidigt (Ziff. 1 des Dispositivs). Die Anträge auf vorzeitigen Strafantritt und Erhöhung der Telefonzeit lehnte der Bezirksgerichtspräsident Lan- dquart ab (Ziff. 2 des Dispositivs) und auferlegte X._____ Verfahrenskosten von Fr. 500.-- (Ziff. 3 des Dispositivs). G. Dagegen erhob X._____ am 21. November 2013 Beschwerde und ersuchte um teilweise Aufhebung des angefochtenen Entscheids sowie um Gutheissung der Anträge auf vorzeitigen Strafantritt und Erhöhung der Telefonzeit unter Kos- ten- und Entschädigungsfolge zu Lasten der Vorinstanz. Die Staatsanwaltschaft beantragte am 27. November 2013 die kostenfällige Abweisung der Beschwerde. Auf die Begründung der Anträge und die Ausführungen im angefochtenen Ent- scheid wird, soweit erforderlich, in den nachstehenden Erwägungen eingegangen. II. Erwägungen 1.a) X._____ kann gegen den ihm den vorzeitigen Strafvollzug verweigernden Entscheid des Bezirksgerichtspräsidenten Landquart, welcher direkt seine Interes- sen und Rechte tangiert und durch den ihm offensichtlich ein nicht leicht wieder- gutzumachender Nachteil droht, beim Kantonsgericht Beschwerde nach Art. 393 ff. StPO erheben (vgl. Art. 393 Abs. 1 lit. b StPO und zu dieser Bestimmung den Beschluss der II. Strafkammer SK2 13 22 E. 1.d vom 13. September 2013 mit zahlreichen Hinweisen; Art. 22 des Einführungsgesetzes zur Schweizerischen
Seite 4 — 9 Strafprozessordnung [EGzStPO; BR 350.100]; Schmid, Schweizerische Strafpro- zessordnung, Praxiskommentar, 2. Aufl., Zürich 2013, Art. 236 N 9; Hug, in: Do- natsch/Hansjakob/Lieber [Hrsg.], Kommentar zur Schweizerischen Strafprozess- ordnung, Zürich 2010, Art. 236 N 17). Demzufolge kann auf die Beschwerde ein- getreten werden. b) Der ordentlicher Weise in der II. Strafkammer Einsitz nehmende Vizekan- tonsgerichtspräsident Schlenker amtet bereits als Vorsitzender beziehungsweise Instruktionsrichter im hängigen Berufungsverfahren. Da Kantonsgerichtspräsident Brunner und Kantonsrichterin Michael Dürst ebenso als Mitglieder des Berufungs- gerichts (I. Strafkammer) tätig sein werden, nimmt im vorliegenden Beschwerde- verfahren Verwaltungsgerichtspräsident Meisser stellvertretungsweise in der II. Strafkammer Einsitz (vgl. Art. 21 Abs. 2 StPO, Art. 19 Abs. 2 des Gerichtsorga- nisationsgesetzes [BR 173.000]). 2. Unangefochten geblieben ist Ziffer 1 des angefochtenen Entscheids, womit Rechtsanwalt Fryberg als amtlicher Verteidiger zufolge der nunmehr gesicherten privaten Verteidigung des Beschwerdeführers durch Rechtsanwalt Krumm entlas- sen wurde. 3.a) Die Vorinstanz erwog, X._____ sei einzig bezüglich des Raubüberfalls in Chur teilweise geständig. Eine Beteiligung an den übrigen sieben Raubdelikten bestreite er. Bereits die Telefonate mit seiner Ehefrau belegten die Kollusionsge- fahr. Aufgrund seines bisherigen Verhaltens sei davon auszugehen, dass er den vorzeitigen Strafvollzug missbrauchen werde, um zu kolludieren und das Bewei- sergebnis zu vereiteln, indem er sich für die einzelnen Tatzeitpunkte Alibis ver- schaffen werde. Insbesondere sei das Interesse von X._____, sich für den 24. No- vember 2011 ein Alibi verschaffen zu wollen, evident. A._____ als einziger Zeuge und Opfer des Raubüberfalls vom 24. November 2011 habe X._____ in der Le- bendwahlkonfrontation zu 100% als Täter identifiziert (Staatsanwaltschaft act. 12.6 und 12.7). In der polizeilichen Einvernahme vom 19. März 2012 habe X._____ noch ausgeführt, dass er nicht wisse, wo er sich am 24. November 2011 aufgehal- ten habe (Staatsanwaltschaft act. 11.10 S. 4). Dieselben Aussagen habe er am
28. März 2012 gemacht (Staatsanwaltschaft act. 11.13 S. 6 f.). In der untersu- chungsrichterlichen Einvernahme vom 26. Juli 2012 habe X._____ dann zu Proto- koll gegeben, dass er sein Gedächtnis aufgefrischt habe und ihm in den Sinn ge- kommen sei, dass er an diesem 24. November 2011 in L.1_____ in Haft gewesen sei (Staatsanwaltschaft act. 11.33 S. 3 ff.). Diese Behauptungen hätten sich auf- grund der Abklärungen bei den L.1_____ Behörden jedoch als unwahr erwiesen
Seite 5 — 9 (Staatsanwaltschaft act. 10.62 und 10.63). In der Stellungnahme vom 4. Novem- ber 2013 lasse X._____ nun ausführen, dass er am 24. November 2011 in O.1_____ einen Verkehrsunfall gehabt habe und er diesen bei der Polizeistation gemeldet habe, wobei die noch am 25. Februar 2013 (Staatsanwaltschaft act. 11.39 S. 7) behauptete Polizeihaft mit keinem Wort erwähnt werde. X._____ habe seine Aussagen jeweils den Ergebnissen der laufenden Strafuntersuchung ange- passt und mit seinem Verhalten nach der Hauptverhandlung gezeigt, dass nach wie vor Kollusionsgefahr bestehe. Auch sei nicht auszuschliessen, dass er sich mit seinem Mittäter B._____ via andere Strafgefangene in Verbindung setzen könnte, um diesen dazu zu bringen, im Berufungsverfahren auszusagen, dass er (X._____) nicht beteiligt gewesen sei. Bereits im Untersuchungsverfahren habe X._____ versucht, B._____ unter Druck zu setzen (Staatsanwaltschaft act. 11.31 S. 8 und 11. 32). Im Rahmen des vorzeitigen Strafantritts sei dies kaum zu kontrol- lieren und eher möglich als bei Sicherheitshaft (angefochtener Entscheid S. 4 f.). b) Der Beschwerdeführer wendet dagegen ein, durch die Überwachung von Telefonaten und Besuchen könnten allfällige Versuche, sich im vorzeitigen Straf- vollzug ein Alibi zu verschaffen, unterbunden werden. Dies wäre auch durchaus gesetzeskonform und relativ einfach durchzusetzen. Er befinde sich seit mehr als 22 Monaten in Untersuchungs- beziehungsweise Sicherheitshaft und sei während 23 Stunden am Tag in einer Zelle inhaftiert. Er könne weder arbeiten noch regel- mässig Kontakt zu seiner Familie haben. Es könnten weniger schwerwiegende Massnahmen getroffen werden, um eine allfällige Kollusionsgefahr abzuwenden. Die Staatsanwaltschaft ist demgegenüber der Auffassung, der Kollusionsgefahr könne nur durch Sicherheitshaft zuverlässig entgegen gewirkt werden. Mit dem vorzeitigen Strafantritt verlöre die Verfahrensleitung die ihr zustehenden Kontroll- möglichkeiten und eine zureichende Überwachung des Beschuldigten wäre nicht gewährleistet und nicht mehr möglich. Es sei nicht ersichtlich, was sich der Be- schuldigte vom vorzeitigen Strafantritt verspreche, es sei denn, er bezwecke, leichter mit der Aussenwelt Kontakt zu suchen. 4.a) Gemäss Art. 236 Abs. 1 StPO kann die Verfahrensleitung der beschuldigten Person bewilligen, Freiheitsstrafen vorzeitig anzutreten, sofern der Stand des Ver- fahrens es erlaubt. Der vorzeitige Strafantritt stellt seiner Natur nach eine strafpro- zessuale Zwangsmassnahme auf der Schwelle zwischen Strafverfolgung und Strafvollzug dar. Er soll ermöglichen, dass der beschuldigten Person bereits vor einer rechtskräftigen Urteilsfällung verbesserte Chancen auf Resozialisierung im Rahmen des Strafvollzuges geboten werden können (BGE 133 I 270 E. 3.2.1). Für eine Fortdauer der strafprozessualen Haft in den Modalitäten des vorzeitigen
Seite 6 — 9 Strafvollzugs muss weiterhin ein besonderer Haftgrund wie namentlich Kollusions- gefahr gegeben sein. Je weiter das Strafverfahren fortgeschritten ist und je präzi- ser der Sachverhalt bereits abgeklärt werden konnte, desto höhere Anforderungen sind grundsätzlich an den Nachweis von Kollusionsgefahr zu stellen (BGE 132 I 21 E. 3.2 f.). b) Für den vorzeitigen Strafvollzug ist, auch wenn er in einer Strafanstalt er- folgt, grundsätzlich das Haftregime der Untersuchungs- beziehungsweise Sicher- heitshaft massgebend. Die für den ordentlichen Strafvollzug geltenden Vollzugser- leichterungen können nach Massgabe der Erfordernisse des Verfahrenszwecks und gemäss den Notwendigkeiten, die sich aus dem besonderen Haftgrund der Kollusionsgefahr ergeben, beschränkt werden (vgl. Art. 236 Abs. 4 StPO). Da der vorzeitige Vollzug die Sicherungsbedürfnisse der Untersuchungs- oder Sicher- heitshaft mit zu gewährleisten hat, kommt Strafvollzug, soweit er dem Gefangenen das Verlassen der geschlossenen Anstalt ermöglicht, bei vorzeitigen Strafgefan- genen grundsätzlich nicht in Betracht. In diesem Sinne muss etwa Urlaub oder auswärtige Arbeit den ordentlichen Strafgefangenen vorbehalten bleiben (vgl. BGE 133 I 270 E. 3.2.1 f.). Der Haftzweck kann es auch erfordern, den Brief- und Telefonverkehr sowie das Besuchsrecht des vorzeitigen Strafgefangenen einzu- schränken. Art. 84 Abs. 2 StGB, der die Beziehungen des Strafgefangenen zur Aussenwelt betrifft und insbesondere bei vorzeitigem Strafvollzug anwendbar ist, behält strafprozessuale Massnahmen zur Sicherstellung der Strafverfolgung aus- drücklich vor (Härri, in: Donatsch/Hansjakob/Lieber [Hrsg.], Kommentar zur Schweizerischen Strafprozessordnung, Zürich 2010, Art. 236 N 26). Allerdings ist nicht zu verkennen, dass Kollusionshandlungen im Strafvollzug nicht gleich wirk- sam verhindert werden können wie in der Untersuchungs- und Sicherheitshaft. Der vorzeitige Strafantritt ist deshalb zu verweigern, wenn die Kollusionsgefahr derart hoch ist, dass mit der Gewährung des vorzeitigen Strafantritts der Haft- zweck und die Ziele des Strafverfahrens gefährdet würden (Urteil des Bundesge- richts 1B_90/2012 vom 21. März 2012 E. 2.2; 1B_742/2012 vom 17. Januar 2013 E. 2.2). c) Vorliegend ist von Bedeutung, dass die Strafuntersuchung längst abge- schlossen ist. Das Bezirksgericht hat am 15. August 2013 das erstinstanzliche Urteil gefällt und den Beschwerdeführer zu einer langjährigen Freiheitsstrafe ver- urteilt. Bezüglich der von der Vorinstanz angesprochenen, X._____ vorgeworfenen Straftat vom 24. November 2011 konnte sich das Bezirksgericht beim Schuld- spruch insoweit insbesondere auf Zeugenaussagen des Opfers, Aussagen des mutmasslichen Mittäters und eine rückwirkende Teilnehmeridentifikation des Mo-
Seite 7 — 9 biltelefons von X._____ stützen. Da die wesentlichen Beweise damit bereits erho- ben sind, sind nach der dargelegten Rechtsprechung an die Annahme von Kollu- sionsgefahr erhöhte Anforderungen zu stellen. Wie sowohl die Vorinstanz als auch die Staatsanwaltschaft zutreffend bemerken, ergeben sich zwar aus den Strafakten verschiedene Hinweise für die Annahme einer Kollusionsgefahr. X._____ versuchte anlässlich einer Konfronteinvernahme, auf das Aussageverhalten seines mutmasslichen Mittäters Einfluss zu nehmen, bat seine Ehefrau telefonisch um die Beschaffung eines Alibis für den 24. Novem- ber 2011 und änderte seine Aussagen bezüglich der ihm für diesen Tag vorgewor- fenen Straftat in einer Art und Weise, welche die Vorinstanz zum nachvollziehba- ren Schluss brachte, der Beschuldigte passe seine Aussagen dem jeweiligen Er- gebnis der Strafuntersuchung an. Überdies ist der Beschuldigte nur teilweise ge- ständig und bestreitet die ihm vorgeworfenen Taten grösstenteils. Jedoch ist ins- besondere in Anbetracht des aktuellen Verfahrensstandes die vom sich bereits rund 22 Monate im strengen Haftregime der Untersuchungs- und Sicherheitshaft befindenden Beschwerdeführer ausgehende Kollusionsgefahr nicht als derart hoch einzustufen, dass dadurch die Verweigerung des vorzeitigen Strafantritts gerechtfertigt würde. Da in der vom Wahlverteidiger eingereichten Berufungser- klärung vom 2. Dezember 2013 auf das Stellen von Beweisanträgen verzichtet wurde (vgl. Art. 399 Abs. 3 lit. b StPO), sind ohnehin nur noch Beweisabnahmen möglich, die sich aufgrund des weiteren Verfahrensablaufs aufdrängen (Hug, in: Donatsch/Hansjakob/Lieber [Hrsg.], Kommentar zur Schweizerischen Strafpro- zessordnung, Zürich 2010, Art. 399 N 13). Weiter wäre es wohl mehr als zweifel- haft, ob die Einreichung irgendwelcher Protokolle über einen angeblichen Autoun- fall in L.1_____ am 24. November 2011 oder der Widerruf von Aussagen des mutmasslichen Mittäters nach dem vorzeitigen Strafantritt durch den Beschwerde- führer einen Einfluss auf das Beweisergebnis haben könnte (vgl. dazu auch das Urteil des Bundesgerichts 1B_742/2012 vom 17. Januar 2013 E. 2.3). d) Bei einer Gesamtwürdigung kommt man zum Schluss, dass X._____ der vorzeitige Strafantritt zu gewähren ist. Der beim aktuellen Verfahrensstand noch bestehenden Kollusionsgefahr ist durch eine zulässige Einschränkung des Haftre- gimes im vorzeitigen Strafvollzug Rechnung zu tragen, wobei insbesondere Be- schränkungen hinsichtlich der Besuchsregelung sowie die Kontrolle des Brief- und Telefonverkehrs in Betracht kommen. An dieser Erkenntnis ändert nichts, dass dem Beschwerdeführer im vorzeitigen Strafantritt die (zumindest theoretische) Möglichkeit offen steht, durch Mitgefangene Kontakt zur Aussenwelt aufzuneh- men, denn die dadurch im Berufungsverfahren noch möglichen Behinderungen
Seite 8 — 9 der prozessualen Wahrheitsfindung treten gegenüber den öffentlichen und priva- ten Interessen an der Bewilligung des vorzeitigen Strafantritts (dazu Härri, a.a.O., Art. 236 N 6) in den Hintergrund. Gleiches gilt auch für eine allfällige Fluchtgefahr. Eine solche wurde weder von der Vorinstanz oder von der Staatsanwaltschaft an- gerufen noch ist sonst wie ersichtlich, dass sie der Gewährung des vorzeitigen Strafvollzugs entgegen stehen könnte. 5.a) Nach dem Ausgeführten erweist sich die Beschwerde als begründet. Dem- entsprechend sind die Ziffern 2 und 3 des angefochtenen Entscheids aufzuheben und X._____ ist der vorzeitige Strafvollzug zu gewähren. Bei diesem Ergebnis wird der Antrag um Erhöhung der Telefonzeit gegenstandslos, denn in analoger An- wendung der Vorschriften über die Untersuchungs- und Sicherheitshaft (vgl. Schmid, a.a.O., Art. 236 N 8) liegt die Bewilligung von Besuchen sowie die Brief- und Telefonkontrolle nach dem vorzeitigen Strafantritt in der Zuständigkeit des nunmehrigen Verfahrensleiters (Vorsitzender der I. Strafkammer als Berufungsge- richt; dazu Härri, a.a.O., Art. 236 N 27), wobei das Amt für Justizvollzug für die Durchführung und die erforderlichen Vollzugsregelungen zu sorgen hat (Art. 16 der Justizvollzugsverordnung [BR 350.510]). b) Bei diesem Verfahrensausgang gehen die Kosten des Beschwerdeverfah- rens von Fr. 400.-- zu Lasten des Kantons Graubünden, welcher den Beschwerde- führer für das Beschwerdeverfahren angemessen mit Fr. 400.-- (inkl. MWST) zu entschädigen hat.
Seite 9 — 9 III. Demnach wird erkannt: 1. Die Beschwerde wird gutgeheissen, die Ziffern 2 und 3 des Dispositivs des angefochtenen Entscheids werden aufgehoben und dem Beschwerdeführer wird der vorzeitige Strafantritt bewilligt. 2. Der Antrag um Erhöhung der Telefonzeit wird als im Sinne der Erwägungen gegenstandslos geworden abgeschrieben. 3. Die Kosten des Beschwerdeverfahrens von Fr. 1‘000.-- gehen zu Lasten des Kantons Graubünden, welcher den Beschwerdeführer überdies für das Beschwerdeverfahren mit Fr. 400.-- zu entschädigen hat. 4. Gegen diese Entscheidung kann gemäss Art. 78 ff. des Bundesgesetzes vom 17. Juni 2005 über das Bundesgericht (Bundesgerichtsgesetz, BGG; SR 173.110) Beschwerde in Strafsachen an das Bundesgericht geführt werden. Die Beschwerde ist dem Schweizerischen Bundesgericht, 1000 Lausanne 14, schriftlich innert 30 Tagen seit Eröffnung der vollständigen Ausfertigung der Entscheidung in der gemäss Art. 42 f. BGG vorgeschrie- benen Weise einzureichen. Für die Zulässigkeit, die Beschwerdelegitima- tion, die weiteren Voraussetzungen und das Verfahren der Beschwerde gel- ten die Art. 29 ff., 78 ff. und 90 ff. BGG. 5. Mitteilung an: